Verfassung von Weinstaat


Präambel:
Die Projektwoche Schule als Staat soll unser Gemeinschaftsgefühl stärken und Demokratie
und Wirtschaft hautnah erlebbar machen. Diese Verfassung dient hierfür als demokratische
Grundlage und unmittelbar geltendes Recht für die gesamte Projektdauer. Das Projekt soll
so demokratisch und nachhaltig wie möglich stattfinden. Alle Uneindeutigkeiten bei der
Auslegung dieser Verfassung sollen im Hinblick auf die grundsätzlichen Ziele dieses Projekts
interpretiert werden.



I. Die Grund- und Menschenrechte


Artikel 1

(1) Alle Artikel des deutschen Grundgesetzes, die die Grund- und Menschenrechte betreffen,
gelten uneingeschränkt genauso auch in dieser Verfassung als geltendes Recht.

(2) Schulregeln gelten ebenso. Über die Einhaltung der Handyregelung bestimmt das
Projekt-Parlament.


Artikel 2 Verfassungsfeindliche Aktivitäten

(1) Jegliche verfassungsfeindliche, menschenfeindliche, diskriminierende Unternehmungen
und Aktivitäten auf dem Staatsgebiet sind verboten.


Artikel 3 Berufsfreiheit

(1) Alle Bürger:innen haben das Recht ihren Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Dies gilt
insbesondere für die Gründung von Unternehmen. Die Berufsausübung kann aus
gesundheitlichen, ökologischen, politischen oder gemeinwohlorientierten Gründen durch ein
Gesetz eingeschränkt werden.

(2) Das Arbeitsamt dient in erster Linie als Vermittler zwischen Arbeitgebenden und
Arbeitnehmenden.

(3) Alle Bürger:innen haben das Recht auf Arbeit. Das Nähere bzgl. Arbeitslosigkeit,
Arbeitsamt, Arbeitslosen-Unterstützung und evtl. Arbeitspflicht regelt ein Gesetz.


Artikel 4 Freiheitsrechte

(1) Der Staat fördert die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

(2) Alle Bürger:innen haben das Recht auf Freizeit.

(3) Alle Bürger:innen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und
ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen im öffentlichen Raum kann dieses Recht
durch Gesetze eingeschränkt werden.

(4) Alle Bürger:innen haben das Recht zu heiraten und sich scheiden zu lassen.


Artikel 5 Gleichheit

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Jede:r darf seine:ihre Meinung frei äußern. Rassistische und diskriminierende
Äußerungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

(3) Die Pressefreiheit und die Freiheit des Rundfunks ist gewährleistet.

(4) Alle Bürger:innen haben das Recht auf freie Ausübung jeglicher Glaubensrichtungen,
solange diese Glaubensrichtungen nicht die Verfassung und Gesetze verletzen.


Artikel 6 Datenschutz

(1) Datenschutz ist zu gewährleisten.


Artikel 7 Gültigkeit der Grundrechte

(1) Alle aufgelisteten Grundrechte dürfen unter keinen Umständen abgeändert oder außer
Kraft gesetzt werden und sind fest in der Verfassung verankert.


Artikel 8 Recht auf Eigentum

(1) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet, solange dessen Inhalt gesetzeskonform ist.

(2) Es kann per Gericht enteignet werden, wenn das Eigentum der Allgemeinheit schadet.

(3) Steuern werden durch ein näheres Steuergesetz geklärt.


Artikel 9 Juristische Grundrechte/Pflichten

(1) Jedes Mitglied des Staates hat das Recht, vor Gericht durch eine Rechtsvertretung
vertreten zu werden.

(2) Sämtliche Richtende sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Jedes Mitglied des Staates kann die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes vor dem
Verfassungsgericht überprüfen lassen.

(4) Jedes Mitglied des Staates hat ein Anrecht auf ein faires Verfahren. Es wird bis zu einer
Verurteilung angenommen, dass die angeklagte Person unschuldig ist.

(5) Jedes Mitglied des Staates kann zum Geschworenen berufen werden. Näheres regelt
ein Gesetz.



II. Der Verfassungsrat



Artikel 10

(1) Der Schule als Staat-Ausschuss der SMV bildet einen Verfassungsrat.

(2) Der Verfassungsrat ist bis zum Arbeitsbeginn der jeweiligen Institutionen (Parlament,
Regierung, Gericht) entscheidungsbefugt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der
Verfassungsrat im Sinne der Präambel.

(3) Der Verfassungsrat ernennt das Führungsgremium der Zentralbank, bestehend aus 3-4
Bürger:innen.
 


III. Die Judikative
 


Artikel 11 Gerichtsbarkeit

(1) Um die Rechtsprechung effizienter und gerechter zu gestalten, wird ein einheitliches
Gericht eingeführt. Dieses Gericht ist für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig. Dieses Gericht
besteht aus 4 beruflichen Richtenden, welche zur Hälfte vom Verfassungsrat und zur anderen Hälfte vom Parlament gewählt werden. Mitarbeiter des Staatsapparats dürfen keine Geschworene werden.
Näheres regelt ein Gesetz.

(2) Bei einer hohen Anzahl von Fällen kann das Gericht zusätzlich Geschworene (vgl. Artikel
11 und 12) hinzuziehen. Die Geschworenen bringen ihre Lebenserfahrung und
unterschiedlichen Perspektiven in den Prozess ein und sind den Berufsrichter*innen
gleichgestellt. Mitglieder des Staatsapparats dürfen nicht Geschworene werden. Näheres
regelt ein Gesetz.

(3) Das Gericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Handlungen
staatlicher Organe. Das Gericht ist die höchste Instanz für alle anderen Rechtsstreitigkeiten.
Eine Revision findet nur statt, wenn das Parlament dies zulässt (vgl. Art. 12).


Artikel 12: Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen des Gerichts kann nur dann Revision eingelegt werden, wenn
beide Streitparteien vor dem Parlament ihre Position darlegen und das Parlament für die
Eröffnung eines neuen Gerichtsverfahrens stimmt. Dieses neue Verfahren darf nicht von den
gleichen Richter*innen noch einmal geführt werden.



IV. Legislative und Exekutive
 


Artikel 13: Parlament und Regierung

(1) Bis ein von allen Bürger*innen des Staates gewähltes Parlament seine Arbeit aufnehmen
kann, bildet der zuständige SMV-Ausschuss den Verfassungsrat, der die Befugnisse von
Parlament, Regierung und Gericht in sich vereint und befugt ist, verbindliche Entscheidungen
zu fällen.

(2) Der/die Staatschef:in wird von der Mehrheit der Abgeordneten gewählt. Der/die
Staatschef:in entspricht gleichzeitig auch dem/der Regierungschef:in. Der/die Staatschef:in
ernennt eine/n Minister:in zu seinem/ihrem Stellvertreter.

(3) Die Minister:innen werden von dem/r Staatschef:in vorgeschlagen und vom Parlament
gewählt. Die Ministerien für Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit, Arbeit, sowie innerstaatliche
Angelegenheiten sind verpflichtend einzurichten. Weitere Ministerien können vom Parlament
bestimmt werden.

(4) Das Parlament, bestehend aus 30 Sitzen, wird in einer demokratischen Wahl durch das
Volk bestimmt. Die Verteilung der Abgeordnetensitze erfolgt entsprechend dem prozentualen
Anteil der abgegebenen Stimmen für die jeweilige Partei.

(5) Der/die Regierungschef:in bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt Verantwortung für
die Entscheidungen, die von den Minister*innen getroffen werden. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jede:r Minister:in seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener
Verantwortung. Sie sind dem Parlament Rechenschaftspflichtig.

(6) Mitglieder des Staatsapparats dürfen kein anderes besoldetes Amt ausüben und keinem
Unternehmen angehören. Mitglieder des Parlaments sind davon ausgenommen.


Artikel 14: Gesetzgebung

(1) Das Parlament ist die gesetzgebende Macht. Es verabschiedet die Gesetze mit der
Mehrheit seiner Mitglieder. Für das Einbringen von Gesetzesentwürfen werden mindestens 5
Abgeordnete benötigt.

(2) Eine Gesetzesänderung, sowie ein neues Gesetz, müssen verfassungskonform sein.

(3) Sobald dem Parlament eine Bürger-Petition mit einem konkreten Vorschlag mit
mindestens 25 Unterschriften vorliegt, wird vom Parlament darüber abgestimmt.


Artikel 15: Parteien und Wahl des Parlaments

(1) Alle Schüler:innen und Lehrer*innen sowie Angestellte des RGW gelten als
gleichberechtigte und wahlberechtigte Bürger:innen. Alle Bürger:innen dürfen Parteien
gründen und Mitglied einer Partei werden und als Kandidaten für alle Ämter kandidieren.

(2) Listenplätze für Wahlen müssen abwechselnd mit Vertreter:innen aller drei Stufen besetzt
werden. Zur Unterstufe gehören die Klassen 5,6 und 7; zur Mittelstufe gehören Klassen 8, 9
und 10; zur Oberstufe gehören Klasse 11, 12, alle Lehrer:innen und Angestellte.

(3) Bei der Wahl zum Parlament werden Parteilisten gewählt. Der Verfassungsrat kann je
nach Wahlergebnis eine zielführende Prozenthürde bestimmen, um ein funktionsfähiges
Parlament zu schaffen. Hierbei ist insbesondere die Präambel zu beachten. Bei
Schwierigkeiten entscheidet der Verfassungsrat.

(4) Das gewählte Parlament erarbeitet zunächst eine Geschäftsordnung über die genauen
Arbeitsabläufe (z.B. Präsidium, Sitzungsleitung, Tagesordnung, Anwesenheitspflichten,
Abläufe, evtl. Absetzung und Nach-Nominierung von Abgeordneten). Bis zur
Verabschiedung dieser Geschäftsordnung werden die Sitzungen von den 3 ältesten
Mitgliedern des Parlaments gemeinschaftlich geleitet. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der
Verfassungsrat.

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